Laden...

 

Kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren

Arbeitsrecht: Kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren

Ein Arbeitgeber kann einen Ausbildungsvertrag nicht wegen artlistiger Täuschung anfechten, wenn der Auszubildende im Bewerbungsverfahren eine Frage des Arbeitgebers, ob ein Straf-/Ermittlungsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist, verneint hat, obwohl dies unwahr war. Zwar darf grundsätzlich der Arbeitgeber Informationen eines Bewerbers zu Vorstrafen und Ermittlungsverfahren erfragen und einholen, aber dies darf nur für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein. Dem gegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, wenn er auf eine unspezifizierte Frage im Bewerbungsgespräch oder auf einem Personalblatt wahrheitswidrig antwortet. Nicht jede(r) Tat oder Vorwurf einer Tat lässt die persönliche Eignung eines Bewerbers Zweifel für die in Aussicht genommene Tätigkeit aufwerfen.

In der I. Instanz wurde daher einer Klage des Auszubildenden gegen den Ausbildungsbetrieb wegen der Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung stattgegeben. Allerdings ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung kann vor dem Landesarbeitsgericht noch eingereicht werden.

Jetzt beraten lassen! Tel. 05221 - 16480 zurück zur Übersicht