Erkrankung des Kindes rechtfertigt nicht immer die Aussetzung des Umgangsrechts
Ein gerichtlich geregelter Umgang zwischen Elternteilen kann nicht bedenkenlos von dem Elternteil, bei dem das Kind grundsätzlich den Aufenthalt hat, wegen Erkrankung des Kindes ausgesetzt werden. Nur einen Umgang mit einer Erkältung oder Unwohlsein eines Kindes zu verweigern, reicht nicht aus. Es bedarf der Einholung und Vorlage eines ärztlichen Attestes mit dem Inhalt der Diagnose, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung und einer Stellungnahme zur Transport(un)fähigkeit des Kindes. Hintergrund ist die gerichtliche Ansicht, dass das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind auch dazu dient, den Alltag zu erleben. Dazu gehöre es auch, dass der andere Elternteil das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist.
Das eine Missachtung eines gerichtlich geregelten Umganges zur Verhängung eines nicht unerheblichen Ordnungsgeldes führen kann, sei dazu abschließend erwähnt.