Laden...

 

Übermittlung von Krankmeldungen über Nachrichtendienst „WhatsApp“

Arbeitsrecht: Übermittlung von Krankmeldungen über Nachrichtendienst „WhatsApp“

Unbegründet ist eine Aufforderung eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten, zur Übermittlung von Krankmeldungen den Nachrichtendienst „WhatsApp“ zu verwenden.

Darauf weist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW im Datenschutzbericht vom Mai 2020 für das Jahr 2019 hin. Überhaupt rät der Beauftragte von einer dienstlichen Kommunikation über „WhatsApp“ ab. Mit der Nutzung seien erhebliche Risiken mit Hinblick auf den Zugriff durch Unbefugte verbunden. Unbefugte könnten auf Verkehrsdaten (Kommunikation zwischen wem und wann) und auf Bestandsdaten (durch wen erfolgt die Nutzung) durch die versendeten Nachrichten Zugriff bekommen. Es könne außerdem ein Auslesen des Adressbuches des Nutzers und ein Abgleich mit gespeicherten Daten erfolgen.

Bezüglich der Krankmeldungen handelt es sich schließlich um sensible Daten, die nur über sichere Kommunikationswege, also ohne Zugriffsmöglichkeiten Dritter, übermittelt werden sollten. Insofern verstoße ein Arbeitgeber gegen Grundsätze zur Sicherheit der Datenverarbeitung, wenn er Mitteilungen seiner Beschäftigten beispielsweise per „WhatsApp“ einfordert. Er kann die dortigen Datenverarbeitungsvorgänge nicht beeinflussen.

Jetzt beraten lassen! Tel. 05221 - 16480 zurück zur Übersicht