Zustimmung des Partners zur künstlichen Befruchtung der Partnerin löst Unterhaltspflicht aus
Der Partner, der in einer nichtehelichen Beziehung mit seiner Partnerin zu deren künstlichen Befruchtung einwilligt, muss auch ohne Heirat und auch ohne Anerkennung des Kindes damit rechnen, zum Unterhalt für das Kind herangezogen zu werden. Verabredet ein Paar eine künstliche Befruchtung und verpflichtet sich der Mann schriftlich, „für sämtliche Folgen der möglichen Schwangerschaft aufzukommen und Verantwortung zu übernehmen“, so wird der Mann unterhaltspflichtig.
Nach erfolgreicher Befruchtung und Geburt des Kindes sowie nach einer Zeit des Zusammenlebens lehnte ein Mann nach Trennung Unterhaltszahlungen für das Kind ab. Aber aufgrund seiner ursprünglichen Zustimmung zur künstlichen Befruchtung und Übernahme von Pflichten wurde dann höchstrichterlich seine Unterhaltspflicht bejaht.