Livestream während der Arbeitszeit abmahnfähig
Verfolgt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf dem dienstlichen Computer einen Fußball-Livestream, so kann er deswegen vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Der Arbeitnehmer verletzt dann seine arbeitsvertragliche Pflicht, in dem er nicht seine geschuldete Leistung erbringt. Das Schauen eines Fußballspiels hindert einen Arbeitnehmer seine eigentliche Tätigkeit auszuführen. Dies ist auch bereits für einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis zwei Minuten abmahnfähig.
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