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Familienrecht: Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Familienrecht: Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Bei der Geburt eines Kindes erhält grundsätzlich die Kindesmutter des nichtehelichen Kindes das Sorgerecht. Anders ist es, wenn die Eltern gemeinsam eine Erklärung abgeben, dass das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden soll. Dies hat gegenüber dem zuständigen Jugendamt zu erfolgen.

Unterbleibt dies, so hat der Kindesvater Hürden zu nehmen, um sich im Fall der Trennung von der Kindesmutter über Entwicklungen des Kindes im Kindergarten oder auch in der Schule zu informieren. Auch der Arzt darf ihm keine Auskunft geben. Ohne Zustimmung der Kindesmutter besteht für den Vater jedoch die Möglichkeit, nachträglich das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindesmutter übertragen zu bekommen. Ein solcher Antrag ist an das Familiengericht zu richten. Oft bietet dieser Aussicht auf Erfolg.

Nur im Fall wichtiger Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht wird dem Antrag nicht gefolgt. Dies ist mangels einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern, Desinteresse an einer positiven Kommunikation zwischeneinander und Bedenken, dass zukünftig das Gericht sich mit einzelnen Sorgerechtsfragen betreffend des Kindes auseinandersetzen muss, gegeben. Entscheidend ist also bei alledem das Kindeswohl.

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