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Sonderzahlungen zur Anerkennung von Beschäftigten in der Corona-Krise steuerfrei, steuerliche Erklärungsfristen verlängern sich, Erstattung von Säumniszuschlägen möglich

Sonderzahlungen zur Anerkennung von Beschäftigten in der Corona-Krise steuerfrei, steuerliche Erklärungsfristen verlängern sich, Erstattung von Säumniszuschlägen möglich

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind im Jahr 2020 ein Beitrag bis zu € 1.500,00. Es muss sich um eine Sonderleistung in der Zeit von 01.03.2020 bis 31.12.2020 handeln, sie erfolgt zusätzlich zum bereits geschuldeten Lohn und sie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Obwohl die Steuererklärung 2018 für einen Arbeitnehmer spätestens am 29.02.2020 dem Finanzamt hätte vorliegen müssen, wenn diese durch einen Steuerbevollmächtigten, wie beispielsweise einem Fachanwalt für Steuerrecht, gefertigt werden sollte, dann gewähren die Finanzämter aktuell rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.05.2020 eine Fristverlängerung. Dann bietet es sogar Aussicht auf Erfolg, bereits festgesetzte Verspätungszuschläge zurückzuerhalten. Für die Steuererklärung 2019 ist noch etwas mehr Zeit. Wird diese nicht durch einen Steuerbevollmächtigten vorgenommen, so ist der letztmögliche Abgabetermin der 31.07.2020.

Die sehr schmerzhaften Säumniszuschläge bei verspäteter Steuerzahlung soll die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres nicht vornehmen, wenn die unterbliebene oder verspätete Steuerzahlung ihren Grund in der „Corona-Krise“ findet.

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