Arbeitsrecht: Zeugnisdatum muss den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechen.
Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitsendzeugnis. Das Zeugnisdatum hat dabei nicht den Tag der tatsächlichen Ausstellung des Zeugnisses wiederzugeben, sondern den Tag der rechtlichen Beendigung der Anstellung. Zwar gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit, sodass das Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses anzugeben wäre, aber im Zeugnis werden Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers formuliert, die auf die Zeit bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abstellen.
Insoweit erfolgt eine Beurteilung durch den Arbeitgeber über den Zeitraum des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende, wobei das rechtliche Ende sich dann durch das Datum auf dem Arbeitszeugnis ablesen lässt.
Damit ergibt sich kein Verstoß gegen eine Zeugniswahrheitspflicht.