Schutz in der Corona-Krise
Zivilrechtliche Vorschriften bieten zeitlich befristeten Schutz für Mieter, Verbraucher und Kleingewerbetreibende aus Anlass der Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Die Regelungen, die vorerst bis Ende Juni 2020 gelten, sollen Mietern u.a. in dieser Zeit den Schutz bieten, ihr Zuhause, Betrieb, Büroraum oder Ladenlokal nicht zu verlieren. In diesem Zeitraum können Kündigungen wegen Mietzinsrückständen nicht ausgesprochen werden, wenn der Rückstand wegen der COVID-19-Pandemie entstanden ist. Allerdings muss der Rückstand zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Für Verträge zur Grundsicherung, wie z.B. um Telekomunikation, Strom und/oder Gas, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt bis Ende Juni d.J. auch ein Zahlungsaufschub der monatlichen Beiträge, Abschlagszahlungen.
Geschützt werden auch Verbraucher, die Darlehen vor dem 15.03.2020 aufgenommen hatten. Ihre Rückzahlungen, Zins-/Tilgungsleistungen werden gestundet, sofern Einnahme-Ausfälle so groß sind, dass sie den Erhalt des angemessenen Lebensunterhalts gefährden.
Bei alledem muss aber beachtet werden, dass es sich lediglich um Stundungen handelt und nicht um den Erlass von entstandenen bzw. entstehenden Zahlungsverpflichtungen. In der Zukunft muss die Nachzahlung erfolgen.
Sinnvoll sollte hierzu mit Vertragspartnern in direkten Kontakt getreten werden, um Aufschub und die spätere Rückzahlung bzw. die weitere Vorgehensweise abzustimmen.